Bund Ergänzungshilfen-Richtlinien gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI

Vom 22.02.2023 in der Fassung vom 12.07.2023.

31.01.2025 Aktualisiert

Gemäß § 154 SGB XI können zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen eine Erstattung für die gestiegenen Kosten von Gas, Fernwärme und Strom erhalten. Diese sogenannte Ergänzungshilfe gilt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024. Erstattet wird die einrichtungsindividuelle Differenz zwischen der monatlichen brutto Abschlagszahlung im Referenzmonat März 2022 und der aktuellen monatlichen brutto Abschlagszahlung. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

 

Letzte Änderung:

Die Antragsformulare mussten überarbeitet werden, um beispielsweise verspätet eingereichte Jahresabrechnungen zu berücksichtigen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege zum 01.01.2026 haben sich die Regelungen bei Nichtvorlage der Spitzabrechnung geändert. Die Frist zur Einreichung wurde vom 31.12.2025 auf den 30.06.2026 verlängert, gleichzeitig wurde der bislang vorgesehene Abschlag von 20 % auf 100 % erhöht. 

Dateianhänge

ÖffentlichstationärteilstationärEnergie und Nachhaltigkeit

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