Bund Ergänzungshilfen-Richtlinien gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI

Vom 22.02.2023 in der Fassung vom 12.07.2023.

31.01.2025 Aktualisiert

Gemäß § 154 SGB XI können zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen eine Erstattung für die gestiegenen Kosten von Gas, Fernwärme und Strom erhalten. Diese sogenannte Ergänzungshilfe gilt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024. Erstattet wird die einrichtungsindividuelle Differenz zwischen der monatlichen brutto Abschlagszahlung im Referenzmonat März 2022 und der aktuellen monatlichen brutto Abschlagszahlung. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Letzte Änderung:

Die Antragsformulare mussten überarbeitet werden, um beispielsweise verspätet eingereichte Jahresabrechnungen zu berücksichtigen.

Jahresabrechnungen von Versorgern, die den Pflegeeinrichtungen bis zum 30. August 2024 noch nicht vorliegen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 bei den Pflegekassen nachgereicht werden. Erfolgt die Einreichung nicht oder erst nach diesem Datum, wird die ausgezahlte Ergänzungshilfe für den betreffenden Zeitraum um 20 Prozent gekürzt. Die entsprechenden Richtlinien wurden entsprechend angepasst.

Zudem wurde in den Excel-Formularen zur Richtlinie nach § 154 SGB XI ein Fehler in der Datumseingabe auf den Deckblättern behoben. Bisher konnten nur Daten bis zum 01.01.2025 erfasst werden. Diese Einschränkung wurde aufgehoben, sodass Korrekturen mit aktuellem Datum möglich sind. Die Datumseingabe ist nun bis zum 31.12.2025 begrenzt. 

Dateianhänge

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