Das Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und in Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz – EQG M-V) legt unter anderem fest, welche Voraussetzungen für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung oder Räumlichkeit vorliegen müssen und dass diese regelmäßig – angekündigt oder unangekündigt – geprüft werden. Für die Einhaltung des Gesetzes sind die Heimaufsichten der Landkreise und kreisfreien Städte als Ordnungsbehörde zuständig. Zu den Aufgaben der Heimaufsichten gehören die jährlichen Prüfungen der Pflegeeinrichtungen und Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe.
Geltungsbereich des EQG M-V:
Das Gesetz findet Anwendung auf:
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige aufnehmen, ihnen Wohnraum überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung bereitstellen. Dazu zählen auch:
- Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- Stationäre Hospize
- Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
Für bestimmte Wohn- und Betreuungsformen gelten nur ausgewählte Regelungen des Gesetzes:
- Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
- Ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen
- Betreute Wohngruppen für psychisch kranke Menschen oder Menschen mit Behinderungen
- Trainingswohngruppen für Menschen mit geistigen sowie geistigen und mehrfachen Behinderungen
Folgende Verordnungen konkretisieren das EQG M-V:
- Einrichtungenmindestbauverordnung (EMindBauVO M-V): Enthält insbesondere Regelungen zu den baulichen Anforderungen von Pflegeeinrichtungen, beispielsweise zu Wohn- und Gemeinschaftsräumen, sanitäre Anlagen, technische Einrichtungen und Verkehrsflächen.
- Einrichtungenpersonalverordnung (EPersVO M-V): Legt die Anforderungen an das Personal in den Pflegeeinrichtungen und Räumlichkeiten fest, wie Eignung der Leitung, der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Fachkräfte fest.
- Einrichtungenmitwirkungsverordnung (EMitwVO M-V): Festgelegt wird das Verfahren zur Bildung von Interessenvertretungen, die die Beteiligung und Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Gestaltung des Lebens in der Pflegeeinrichtung oder der Räumlichkeit ermöglichen.