Bund Empfehlungen zu Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Vom 29.05.2018, zuletzt geändert am 03.07.2024

16.01.2025 Aktualisiert

Die Empfehlungen legen die Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Durchführung der Beratungsbesuche fest, die nach § 37 Absatz 3 SGB XI von der pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen werden können. Die pflegerische Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Pflicht zur Inanspruchnahme:

Pflegegrad 2 bis 5:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen diese Beratung regelmäßig in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass die Pflege zu Hause ordnungsgemäß durchgeführt wird.

  • Halbjährlich: Für Pflegegrad 2 und 3
  • Vierteljährlich: Für Pflegegrad 4 und 5.

Pflegegrad 1:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können die Pflegeberatung freiwillig in Anspruch nehmen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Orte der Durchführung

Die Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI sind grundsätzlich in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person durchzuführen, sei es im eigenen Haushalt, im Haushalt der Pflegeperson oder in einem anderen Haushalt, in dem die Person untergebracht ist. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann jedoch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erste Beratung muss immer in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.

Nachweisformular

Zum Nachweis eines Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI ist das vom GKV Spitzenverband bereitgestellte Formular zu verwenden.Sofern die Beratung per Videokonferenz durchgeführt wird, ist dies in dem dafür vorgesehenen Feld von der Beratungsperson anzugeben. Die Einwilligungserklärung der pflegebedürftigen Person bei einer Beratung per Videokonferenz genügt in mündlicher Form. Die Felder der Einwilligungserklärung werden nach Absprache mit der pflegebedürftigen Person bzw. der gesetzlich betreuenden/vertretenden Person in diesem Fall durch die Beratungsperson angekreuzt. Zudem unterschreibt im Fall einer Beratung per Videokonferenz nicht die pflegebedürftige Person bzw. der gesetzlich betreuenden/vertretenden Person, sondern die Beratungsperson. 

Dateianhänge

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