Das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) ist in § 293 Absatz 8 SGB V geregelt. Mit der Eintragung einer Beschäftigtenperson im BeVaP wird automatisch eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR) vergeben. Diese Nummer dient dazu, im Zuge der Einführung papierloser elektronischer Abrechnungsverfahren die bisherige Praxis mit handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten zu ersetzen.
Wer muss sich im BeVaP registrieren?
Eine Registrierung im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) ist gesetzlich vorgeschrieben in den folgenden Fällen:
Für Beschäftigte eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes, mit denen entweder die Krankenkassen gemäß § 132a Absatz 4 Satz 1 SGB V oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemäß § 132l Absatz 5 SGB V Verträge abgeschlossen haben. Ebenso betrifft dies zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI.
Erfasst werden müssen ausschließlich die Beschäftigten, die eine der folgenden Leistungen erbringen:
- Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V,
- Außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V,
- Häusliche Pflegehilfe gemäß § 36 Absatz 1 SGB XI.
Auch Einzelpflegekräfte gemäß § 77 SGB XI sind verpflichtet, sich im BeVaP zu registrieren, um eine LBNR zu erhalten.
Mit Inkrafttreten des Digitalgesetzes vom 25.03.2024 müssen sich ebenfalls folgende Personenkreise im BeVaP registrieren:
- Pflegepersonen aus dem Bereich der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
- Pflegepersonen, welche Leistungen der stationären außerklinischen Intensivpflege (AKI) nach § 37c erbringen
- Leiharbeitende/Zeitarbeitende/Kooperationspartner, die für im BeVaP zu registrierenden Leistungserbringer Tätigkeiten in Zusammenhang mit § 293 Absatz 8 SGB V ausüben
Hinweis zu Leiharbeitenden/Zeitarbeitenden/Kooperationspartner
Die LBNR wird durch die Einrichtungen, bei welchen die Leiharbeitenden/Zeitarbeitenden/Kooperationspartner zuerst tätig sind, initial vergeben. Leiharbeitende/ Zeitarbeitende/ Kooperationspartner werden bei den Leistungserbringern, bei denen sie tätig sind, im BeVaP geführt. Damit Leiharbeitende/ Zeitarbeitende/ Kooperationspartner die LBNR für ihren zukünftigen Einsatz angeben können, sollten diese schnellstmöglich über ihre LBNR in Kenntnis gesetzt werden.
Müssen sich Leasingfirmen/Zeitarbeitsfirmen im BeVaP registrieren?
Nein. Die Vergabe der LBNR erfolgt durch die Einrichtung, bei welcher die/der Leiharbeitende ihren/seinen ersten Einsatz tätigt.
Ab wann ist die LBNR zu verwenden?
Seit dem 01.01.2023 sind lebenslange Beschäftigtennummern (LBNR) beim elektronischen Datenaustausch zur Abrechnung ambulanter Pflegeleistungen, die unter den § 293 Abs. 8 SGB V fallen, zu verwenden. Liegen diese nicht vor, kann die sogenannte „Ersatz-Beschäftigtennummer“ verwendet werden.
Aufgrund von Umsetzungsschwierigkeiten zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem GKV-Spitzenverband wurde die Frist zur Verwendung der LBNR verschoben – auf den 01.05.2025.
Die vom BfArM vergebene Beschäftigtennummer ist für alle Leistungen, die ab dem 01.05.2025 erbracht werden, in den Abrechnungsunterlagen anzugeben. Bis dahin kann grundsätzlich die o. g. Ersatz-Beschäftigtennummer verwendet werden. Ab 01.05.2025 findet eine viermonatige Erprobungsphase (bis 31.08.2025) zum Einsatz der Beschäftigtennummer im Rahmen der Abrechnungsverfahren nach § 105 SGB XI und § 302 SGB V statt.