Die Gemeinsame Kommission ü18 hat mit Beschluss 06/2024 vom 20.09.2024 die Regelleistungsvereinbarung für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Rahmen von Zuverdienstmöglichkeiten (Leistungstyp 3.1.1.6 Zuverdienstmöglichkeiten), die dazugehörige einheitliche Vergütungspauschale für 2025 sowie Regelungen zur Umsetzung beschlossen.
Dieses niedrigschwellige Leistungsangebot soll eine Kombination aus behinderungsgerechter, sinnvoller Tätigkeit mit Zuverdienstmöglichkeit und Begleitung von sozialen Begegnungen sowie psychosozialer Beratung im Prozess bieten. Inhaltlich zu verorten ist dieses Angebot zwischen offenen Kontakt- und Beratungsangeboten, wie beispielsweise Begegnungsstätten, Tagestreffs oder Kontaktstellen und Angeboten des besonderen Arbeitsmarktes. Die Leistungen und Anforderungen sind daher quantitativ dazwischen einzuordnen.
Zielgruppe sind Menschen mit einer seelischen Behinderung, welche nicht erwerbsfähig sind. Die Spanne der Inanspruchnahmemöglichkeit liegt dabei von wenigstens 5 Stunden und höchstens 15 Stunden wöchentlich.
Aufgrund der behinderungsbedingten Leistungsschwankungen der Zielgruppe, wurden auch noch Ausnahmefälle für die Eingangsphase von drei Monaten sowie in akuten Krisensituationen definiert (siehe 4. Umfang der Leistung).
Für die personelle Ausstattung soll in dem Leistungsangebot ein Personalschlüssel von 1 : 10 ohne pädagogische Leitung vorgehalten werden. Die Fachkraftquote beträgt mindestens 50 Prozent.
Das neue Leistungsangebot wird als ein Baustein zur weiteren Implementierung von Beratungs- und Versorgungsstrukturen im kommunalen Bereich angesehen und folgt der Erkenntnis, dass niedrigschwellige Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie Präventionsangeboten den Weg zu einer bedarfsgerechten Versorgung ebnen können.