Der Qualitätsausschuss Pflege hat am 17. Februar 2026 erstmals bundeseinheitliche Empfehlungen zum Gewaltschutz in der Pflege beschlossen, im Auftrag des BMG und des ehemaligen BMFSFJ nach § 113 Abs. 4 Satz 3 SGB XI. Sie richten sich an stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste gleichermaßen.
Die Empfehlungen bieten eine fachlich fundierte Orientierung, um eigene Gewaltschutzmaßnahmen zu überprüfen, weiterzuentwickeln oder ein individuelles Konzept aufzubauen. Im Mittelpunkt stehen eine Risiko- und Ressourcenanalyse, klare Zuständigkeiten und Ansprechpersonen, präventive Maßnahmen wie Schulungen und Deeskalationstraining, verlässliche Melde- und Beschwerdewege sowie die strukturierte Nachbereitung von Vorfällen.
Wichtig zur Einordnung: Für die Pflege nach SGB XI handelt es sich um Empfehlungen, nicht um eine neue gesetzliche Pflicht. Anders als in der Eingliederungshilfe, wo § 37a SGB IX ein verbindliches Gewaltschutzkonzept verlangt.
