Sachsen Festlegung der Ausbildungsumlage im ambulanten und stationären Bereich

Beschluss sowie Rundschreiben der Pflegesatzkommission nach § 86 SGB XI vom 13.11.2025

14.11.2025 Aktualisiert

Im Beschluss der Pflegesatzkommission wird die Finanzierung des Ausbildungszuschlags für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen im Zeitraum vom 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 geregelt. Für ambulante Pflegeeinrichtungen wird ein Ausbildungszuschlag in Höhe von 0,00281 EUR pro Punkt festgelegt, der auf der Grundlage der Bescheide des sächsischen Ausbildungsfonds Pflegeberufe berechnet wird. Dieser Zuschlag wird über die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 89 SGB XI) umgelegt und separat als Ausbildungszuschlag auf der Abrechnung ausgewiesen. 

Für stationäre Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen wird für den Zeitraum 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 ein Vergütungszuschlag in Höhe von 3,92 EUR pro Belegungstag festgelegt. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zu den vereinbarten Pflegeaufwendungen in den jeweiligen Pflegesätzen (nach §§ 84, 85 SGB XI) berechnet. Die Berechnung basiert auf der Anzahl der kalkulierten Belegungstage, die für das Jahr 2025 ermittelt wurden. Auch der Vergütungszuschlag wird auf der Abrechnung separat ausgewiesen.

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