Sachsen Beschluss 2/2026 der Pflegesatzkommission Sachsen – Neue Struktur zur Refinanzierung von Leitung und Verwaltung

Die Pflegesatzkommission Sachsen nach § 86 SGB XI hat am 12.03.2026 eine grundlegende Neuregelung zur Refinanzierung von Leitung und Verwaltung im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen für die vollstationäre Pflege beschlossen. Die neue Systematik tritt zum 01.07.2026 in Kraft.

01.04.2026 Aktualisiert

Künftig werden die bisherigen Einzelpositionen zur Leitung und Verwaltung in den Antragsunterlagen durch drei Komponenten ersetzt:

  • Personalkosten der Einrichtungsleitung
  • Verwaltungsbudget
  • ggf. Budgetaufschlag

Für die Einrichtungsleitung werden Orientierungswerte in Abhängigkeit von der Einrichtungsgröße festgelegt (bis zu 2,0 VK). Wird diese Personalausstattung nicht ausgeschöpft, kann ein Budgetaufschlag geltend gemacht werden. Für kleinere Einrichtungen sind bei entsprechender Begründung zusätzliche Aufschläge möglich.

Das Verwaltungsbudget umfasst insbesondere Verwaltungsleistungen und -kosten sowohl auf Einrichtungs- als auch auf Trägerebene (z. B. Verwaltungspersonal, Buchhaltung, Personalverwaltung, Controlling, IT, Rechts- und Steuerberatung). Nicht enthalten sind insbesondere die Personalkosten der Einrichtungsleitung, externe Personalvermittlungskosten sowie Investitionskosten.

Zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile wurde eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Bestehende Refinanzierungen können im Rahmen der Verhandlungen weiterhin berücksichtigt werden. Eine Berechnungshilfe soll durch die AOK PLUS bereitgestellt werden.

Die Regelung gilt für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie für Einrichtungen mit angebundener Kurzzeitpflege. Solitäre Kurzzeitpflege und Tagespflege sind nicht erfasst.

Ziel der Neuregelung ist insbesondere eine Vereinfachung der Verhandlungen sowie eine transparentere und verlässlichere Refinanzierung. Die Systematik wurde bereits im Rahmen eines Modellprojekts erprobt und soll regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, evaluiert werden.

Dateianhänge

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