Thüringen Ausbildungsumlage für das Jahr 2026 stationär und teilstationär

Verfahren zur Umsetzung der Refinanzierung des Umlagebetrages nach § 28 Abs. 2 Pflegeberufegesetz für vollstationäre Pflegeeinrichtungen inklusive eingestreuter und solitärer Kurzzeitpflegen und für teilstationäre Pflegeeinrichtungen für das Jahr 2026

24.11.2025 Aktualisiert

Die Berechnung und die Höhe des einheitlichen Ausbildungszuschlages nach § 28 Abs. 2 PflBG für teilstationäre, vollstationäre sowie eingestreute und solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen für das Jahr 2026 wurden nun von der Pflegesatzkommission im Freistaat Thüringen (PSK) beschlossen.

Für teilstationäre, vollstationäre und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1 SGB XI bzw. § 85 SGB XI) berücksichtigungsfähig und werden über einen entsprechenden Vergütungszuschlag (Ausbildungszuschlag) umgelegt. Dieser ist von allen Einrichtungen als eigenständiger Zuschlag in Rechnung zu stellen und separat auszuweisen.

Folglich gilt für die Berechnung des Ausbildungszuschlages zur Finanzierung des Umlagebetrages nach § 26 PflBG ein einheitlicher Ausbildungszuschlag für folgende Bereiche: 
 

  • vollstationärer – und Kurzzeitpflegebereich in Höhe von 3,45 Euro / Belegungstag
     
  • teilstationärer Pflegebereich in Höhe von 3,31 Euro / Belegungstag


für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026.

Der offizielle Beschluss 05/2025 der PSK steht Ihnen am Ende dieses Beitrags als Download zur Verfügung.

Da sich die Leistungsbeiträge 2026 nicht ändern, kann das Musterankündigungsschreiben für 2025 angepasst und erneut genutzt werden. Sie erreichen den entsprechenden Artikel auf der Wissensplattform direkt über die Verknüpfung unter diesem Beitrag.

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ÖffentlichstationärteilstationärAus- und WeiterbildungExistenzgründungLeistungsrecht

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