Die Berechnung und die Höhe des einheitlichen Ausbildungszuschlages nach § 28 Abs. 2 PflBG für ambulante Pflegeeinrichtungen für das Jahr 2026 wurden nun von der Pflegesatzkommission im Freistaat Thüringen (PSK) beschlossen.
Die auf ambulante Pflegeeinrichtungen entfallenden Umlagebeträge sind in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigungsfähig und werden wie bisher über einen Ausbildungszuschlag refinanziert. In Thüringen ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 ein einheitlicher Punktwert für die Berechnung des Ausbildungszuschlags in Höhe von
0,0038 €/Punkt.
Der Ausbildungszuschlag wird für die Sachleitungen nach § 36 SGB XI und für die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI erhoben. Die kalkulatorische Herleitung dieses einheitlichen Punktwertes können Sie dem beigefügten Beschluss der PSK 06/2025 entnehmen, welcher Ihnen am Ende dieses Wissensbeitrags als Download zur Verfügung steht. Dort sind auch die Hinweise zur DTA-Abrechnung hinterlegt.
Für die Erstellung der Eigenanteilsrechnungen gegenüber dem Pflegebedürftigen ist in Analogie der DTA-Abrechnung ebenfalls eine separate Ausweisung der Ausbildungsumlage vorzunehmen. Gleiches gilt für die Rechnungslegung in Papierform an die Kostenträger.
***Wichtig: Im Rahmen der Ankündigung müssen Sie Ihren Pflegekunden den einheitlichen Ausbildungszuschlag und die damit individuell eintretende Kostenerhöhung mitteilen. Dafür können Sie das Musterankündigungsschreiben aus dem Wissensbeitrag zur VDAB Musterbetriebsordnung 2026 nutzen. Diesen haben wir Ihnen unter diesem Beitrag verlinkt.
Thüringen Ausbildungsumlage für das Jahr 2026 ambulant
24.11.2025 Aktualisiert
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ÖffentlichambulantAus- und WeiterbildungExistenzgründungLeistungsrecht
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