Sachsen Anpassung des Leistungskomplexsystems in Sachsen zum 1. Juli 2026

Die Änderungen betreffen die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

04.06.2026 Aktualisiert

Inhaltlich wird der bisherige Leistungskomplex 17 „Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in der Häuslichkeit“ fortgeführt.

Die Leistung umfasst weiterhin die Einschätzung der Pflegesituation, pflegefachliche Hilfestellungen und praktische Unterstützung einschließlich möglicher Kurzinterventionen, die Weitergabe von Informationen zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten, das Vorgehen bei nicht sichergestellter Pflege, Empfehlungen zur Verbesserung der Pflegesituation sowie die Dokumentation des Beratungseinsatzes.
Für diese Leistung werden künftig 945 Punkte vergütet.

Neu in das Leistungskomplexsystem aufgenommen wird der Leistungskomplex 17v „Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI per Videokonferenz“. Inhaltlich entspricht die Videoberatung dem Beratungsbesuch in der Häuslichkeit und umfasst dieselben Leistungsbestandteile.
Die abrechenbare Punktmenge beträgt 900 Punkte.

Im Zuge dieser Beschlussfassung werden die Anlagen a und d zur „Vereinbarung zur Umsetzung des regional üblichen Entgeltniveaus in Vergütungsvereinbarungen nach SGB V und SGB XI im Freistaat Sachsen für 2026“ entsprechend angepasst. Da derzeit noch einzelne Pflegedienste die Vereinbarung für das Jahr 2025 auf Grundlage des regional üblichen Entgeltniveaus 2025 zuzüglich 10 Prozent anwenden, wird zusätzlich die geänderte Anlage d zur Vereinbarung für 2025 zur Verfügung gestellt. Außerdem kann das Rundschreiben der Pflegesatzkommission abgerufen werden.

Für die Abrechnung bei der AOK PLUS gelten hierzu folgende Hinweise:

Für Beratungsbesuche in der Häuslichkeit (Leistungskomplex 17), die ab dem 1. Juli 2026 erbracht werden, bleiben die bisherigen Gebührenpositionsnummern, die nach Pflegegraden differenziert sind, unverändert bestehen. Es sind somit keine Änderungen bei den bislang verwendeten Abrechnungsziffern erforderlich.

Für Beratungsbesuche, die per Videokonferenz durchgeführt werden, wurde hingegen eine neue Gebührenpositionsnummer eingeführt. Der neu geschaffene Leistungskomplex 17v ist ab dem 1. Juli 2026 über die Gebührenpositionsnummer 0901017v abzurechnen. Hinsichtlich des Ausbildungszuschlags gelten dieselben Regelungen wie für Beratungsbesuche in der Häuslichkeit.

Dateianhänge

► ZugriffÖffentlichambulantVergütung

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