Bereits am 08.04.2024 informierten wir darüber, dass das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) eine Regelung erarbeitet hat, wonach die Heimaufsicht auch Fachkraftquoten von unter 50 % akzeptiert, sofern die in den Pflegesatzverhandlungen nach §113c SGB XI verhandelte Personalausstattung vorgehalten wird. (https://www.vdab.de/laender/thueringen/aktuell/news/information-zur-loesung-des-konflikts-zwischen-ordnungsrechtlicher-fachkraftquote-und-113c-sgb-xi/). Dies war ein wichtiger Schritt, um den Betrieb stationärer Pflegeeinrichtungen im Freistaat abzusichern. Zur Umsetzung der neuen Regelung war es deshalb notwendig, auch die Prüfmatrix der Heimaufsicht zur Überprüfung der Fachkraftquote entsprechend anzupassen.
Zur Veranschaulichung stellen wir hier die aktualisierte Prüfmatrix mit Beispielzahlen zur Verfügung. In der ersten Spalte „Personalmenge lt. LQM (Einigung)“ werden die Personalmengen aus der aktuellen Pflegesatzvereinbarung übernommen. In der Spalte „aus LQM manuell übertragen“ sind die maximalen Personalmengen, welche sich aus §113c SGB XI Abs. 1 ergeben, aufgeführt. Bei der Prüfung durch die Heimaufsicht wird die an diesem Tag tatsächlich vorgehaltene Personalmenge in die Spalte „Feststellung der Heimaufsicht (Ist-Stand)“ eingepflegt. Aus der Anzahl der aktuell belegten Plätze ergibt sich der Auslastungsgrad (Zeile 25). In unserem Beispiel liegt dieser bei 88 %. Dieser Auslastungsgrad wird auf die maximale Personalmenge nach § 113c SGB XI angewendet (Spalte E). Die Fachkraftquote gilt nach der neuen Prüfmatrix als erfüllt, wenn diese am Tag der Prüfung über der vorzuhaltenden Quote nach „Rothgang lt. Auslastung zum Stichtag“ liegt (Zelle E29).
Thüringen Anpassung der Prüfmatrix der Heimaufsicht zur Überprüfung der Fachkraftquote
23.12.2024 Aktualisiert
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