Mecklenburg-Vorpommern Angebote zur Unterstützung im Alltag in Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen und aktuelle Änderungen im Überblick.

27.10.2026 Aktualisiert

Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) nach § 45a SGB XI unterstützen Pflegebedürftige in der eigenen Häuslichkeit und entlasten pflegende Angehörige. Dazu gehören beispielsweise Betreuung und Alltagsbegleitung, Unterstützung bei der Haushaltsführung oder Fahrdienste.

Für anerkannte AUA können Pflegebedürftige derzeit den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich einsetzen. Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 Prozent des nicht ausgeschöpften ambulanten Sachleistungsanspruchs für anerkannte AUA genutzt werden (Umwandlungsanspruch).
 

Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern

Grundlage für die Anerkennung ist die Unterstützungsangebotelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (UntAngLVO M-V). Zuständige Behörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), das auch die Antragsunterlagen und weitere Arbeitshilfen bereitstellt.

Eine Besonderheit gilt für ambulante Pflegedienste: Angebote zur Unterstützung im Alltag von zugelassenen Pflegediensten mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI gelten nach der derzeitigen Landesverordnung bereits als anerkannt.

Für Anbieter, die eine Anerkennung beantragen, gehören zu den wesentlichen Anforderungen:

  • ein Konzept mit Angaben unter anderem zu Leistungen, Zielgruppe, Personaleinsatz und Entgelt,
  • ein dauerhaftes, regelmäßig und verlässlich verfügbares Angebot einschließlich einer Vertretungsregelung,
  • eine kontinuierliche fachliche Begleitung durch eine geeignete Fachkraft,
  • eine auf das Angebot abgestimmte Basisschulung der eingesetzten Helferinnen und Helfer von mindestens 30 Unterrichtsstunden; bei entsprechender beruflicher Qualifikation kann diese entfallen,
  • regelmäßige Fortbildungen von mindestens acht Unterrichtsstunden innerhalb von drei Jahren,
  • ein angemessener Versicherungsschutz sowie
  • die jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichts beim LAGuS.

Das Entgelt für AUA darf die Preise vergleichbarer Leistungen zugelassener ambulanter Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Pflegekassen ist zudem das Institutionskennzeichen (IK) anzugeben, soweit dieses bereits vergeben wurde.
 

Geplante Änderungen durch das PNOG

Pflegeunternehmen sollten die geplanten Änderungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) im Blick behalten. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf sollen eine Zulassung nach § 72 SGB XI und eine landesrechtliche Anerkennung als AUA künftig nicht mehr beim selben Anbieter nebeneinander bestehen können. Gleichzeitig soll der bisherige Entlastungsbetrag für die Pflegegrade 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich ersetzt werden.

Das PNOG befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Für bestehende und neu geplante Angebote sind daher weitere Änderungen möglich.
 

Weitere Informationen:
Das LAGuS stellt die Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V, den Antrag auf Anerkennung, Erläuterungen zu den einzelnen Angeboten sowie einen Leitfaden zur Konzepterstellung online zur Verfügung.

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