Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) nach § 45a SGB XI unterstützen Pflegebedürftige in der eigenen Häuslichkeit und entlasten pflegende Angehörige. Dazu zählen insbesondere Betreuung und Begleitung sowie Hilfen bei der Bewältigung des Alltags und im Haushalt. Pflegerische Tätigkeiten gehören grundsätzlich nicht dazu.
Für anerkannte AUA können Pflegebedürftige derzeit den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich einsetzen. Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 Prozent des nicht ausgeschöpften ambulanten Sachleistungsanspruchs für anerkannte AUA genutzt werden (Umwandlungsanspruch).
Anerkennung in Brandenburg
Wer in Brandenburg ein AUA anbieten und über die Pflegeversicherung finanzieren lassen möchte, benötigt eine Anerkennung durch das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV). Grundlage ist die seit dem 24. Dezember 2025 geltende Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV). Der Antrag wird elektronisch beim LASV gestellt.
Auch bestehende Pflegeunternehmen können nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich ein entsprechendes Angebot anerkennen lassen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu den wesentlichen Anforderungen gehören:
- ein auf Dauer angelegtes, regelmäßig und verlässlich verfügbares Angebot einschließlich Vertretungsmöglichkeit,
- ein Konzept mit Angaben zu Leistungen, Zielgruppe, Vergütung sowie zeitlicher und regionaler Verfügbarkeit,
- persönlich geeignete und entsprechend geschulte Mitarbeitende bzw. Helfende,
- eine kontinuierliche fachliche Begleitung durch eine geeignete Fachkraft,
- für beruflich eingesetzte Helfende grundsätzlich eine Schulung von 30 Zeitstunden; einschlägige berufliche Qualifikationen können berücksichtigt werden,
- eine Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie
- eine angemessene Vergütung innerhalb der vom LASV festgelegten Preisobergrenzen.
Die Anerkennung bezieht sich auf die im Konzept beschriebenen Leistungen und wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Das LASV stellt für das Anerkennungsverfahren einen Online-Antrag zur Verfügung.
Geplante Änderungen durch das PNOG
Bei bestehenden oder neu geplanten AUA sollten Pflegeunternehmen die vorgesehenen Änderungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) berücksichtigen. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf sollen eine Zulassung nach § 72 SGB XI und eine landesrechtliche Anerkennung als AUA beim selben Anbieter künftig ausgeschlossen sein. Zugleich soll der bisherige Entlastungsbetrag für die Pflegegrade 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich ersetzt werden.
Das PNOG befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen sind daher weiterhin möglich.
Weitere Informationen:
Die vollständigen Voraussetzungen enthält die Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV). Informationen und den Online-Antrag stellt das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg bereit.
