Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) nach § 45a SGB XI unterstützen Pflegebedürftige dabei, ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen und entlasten pflegende Angehörige. Dazu gehören beispielsweise Betreuung und Begleitung, Mobilitätshilfen sowie Unterstützung bei der Haushaltsführung, etwa beim Einkauf oder bei der Reinigung der Wohnung.
Für anerkannte AUA können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege derzeit den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich einsetzen. Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 Prozent des nicht ausgeschöpften ambulanten Sachleistungsanspruchs für anerkannte AUA genutzt werden (Umwandlungsanspruch).
Anerkennung in Berlin
Wer in Berlin Leistungen als AUA erbringen und über die Pflegeversicherung abrechnen möchte, benötigt eine landesrechtliche Anerkennung. Die Voraussetzungen regelt die Berliner Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO). Zuständig für die Anerkennung ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege.
Antragsteller muss grundsätzlich eine juristische Person mit Sitz, Filiale oder Landesverband in Berlin sein. Ein separates Unternehmen nur für das AUA schreibt die PuVO nicht vor. Auch ambulante Pflegedienste können nach der derzeitigen Rechtslage eine entsprechende Anerkennung erhalten.
Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehören:
- ein auf Dauer angelegtes, regelmäßig und verlässlich verfügbares Angebot,
- eine fachlich geeignete Fachkraft für die Anleitung und Begleitung,
- bei gewerblichen Angeboten mindestens drei Mitarbeitende im Jahresdurchschnitt,
- eine Grundschulung der eingesetzten Mitarbeitenden von mindestens 30 Stunden,
- ein Konzept einschließlich Schulungscurriculum sowie
- ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz.
Für die Anerkennung ist ein formloser Antrag einzureichen. Benötigt werden unter anderem die Konzeption, Qualifikationsnachweise der Fachkraft, das Schulungscurriculum, Unterlagen zur Rechtsform sowie der Nachweis der Haftpflichtversicherung. Die Anerkennung ist gebührenfrei; bei vollständigen Unterlagen gibt das Serviceportal eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von rund zwei Monaten an.
Geplante Änderungen durch das PNOG
Bei der Planung eines AUA sollten Pflegeunternehmen die vorgesehenen Änderungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) berücksichtigen. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf sollen eine Zulassung nach § 72 SGB XI und eine landesrechtliche Anerkennung als AUA beim selben Anbieter künftig ausgeschlossen sein. Zugleich soll der bisherige Entlastungsbetrag für die Pflegegrade 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich ersetzt werden, das gezielt für anerkannte AUA und Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden kann.
Das PNOG befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen sind daher weiterhin möglich.
Weitere Informationen:
Die vollständigen Anerkennungsvoraussetzungen enthält die Berliner Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO). Eine kompakte Übersicht zu Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und Antragstellung bietet das Serviceportal Berlin.
