Sachsen 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für die vollstationäre Pflege im Freistaat Sachsen

Weitere Umsetzung der Personalbemessung nach § 113c SGB XI

07.05.2025 Aktualisiert

Zum 01. Juli 2023 wurde durch den Gesetzgeber ein neues Personalbemessungsverfahren in der vollstationären Pflege verabschiedet. In § 113c SGB XI ist dafür die personelle Ausstattung des Pflege- und Betreuungspersonals in drei Qualifikationsstufen unterteilt. Die Umsetzung erfolgt auf Landesebene in mehreren Abschnitten. In einem ersten Schritt wurde zum 01. Juli 2023 ein Nachtrag zum Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI verabschiedet, welcher die Gesamtpersonalausstattung sowie eine zusätzliche Personalausstattung für die Pflegedienstleitung regelt.

Im 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI wird die stufenweise Umsetzung nun wie folgt fortgeführt:

 

Mindestpersonalausstattung

Für Pflege- und Betreuungsfachkräfte (QN 4) liegt die Mindestpersonalausstattung bei 75 % der in § 113 c Abs. 1 Nr. 3 SGB XI angegebenen Höchstpersonalausstattung.

Für Pflegehilfskräfte mit Ausbildung (QN 3) und ohne Ausbildung (QN 1 und 2) liegen die Mindestwerte bei 70 % der in § 113c Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI Höchstpersonalausstattung.

Die Mindestpersonalausstattung für Pflegehilfskräfte mit und ohne Ausbildung kann dabei vorerst noch zusammengezählt werden. Grund dafür ist, dass nach wie vor keine QN 3 Kräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Unter bestimmten Umständen (siehe 2. Nachtrag) kann von der Mindest- und Maximalpersonalausstattung abgewichen werden. Dies ist mit den Kostenträgern abzustimmen.

 

Qualifikation für das Pflege- und Betreuungspersonal nach § 113c SBG XI

Wer als Pflegeassistenzkraft nach § 113 c Abs. 1 Nr. 2 gilt (also Pflegehilfskraft mit Ausbildung), ist in der Anlage 2 des 2. Nachtrages zum Rahmenvertrag geregelt.

 

Pflegegradunabhängige Personalanhaltswerte für Sonderfunktionen

Zudem wurden Personalanhaltswerte für Sonderfunktionen festgelegt, welche zusätzlich zur vereinbarten Personalausstattung verhandelt werden können.

Pflegedienstleitung/stellvertretende Pflegedienstleitung:
 

Einrichtungsgröße

Bis 40 Plätze            0,75 VK

41 bis 80 Plätze        1,00 VK

81 bis 150 Plätze      1,25 VK

Ab 151 Plätzen          2,00 VK

Qualitätsmanagement: Pro Einrichtung 0,50 VK

Hygienemanagement: Pro Einrichtung 0,25 VK

Voraussetzung für die Berücksichtigung der zusätzlichen VK-Anteile für das Qualitätsmanagement und/oder das Hygienemanagement ist die Vorhaltung einer eigenständigen Stellenbeschreibung mit Bezug auf Organisationsentwicklungsmaßnahmen (QM) bzw. auf Infektionsprävention (HM), die persönliche und fachliche Eignung des eingesetzten Personals für die jeweilige Tätigkeit und dessen Freistellung im festgelegten Umfang.

 

Die Vereinbarung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft und löst den Nachtrag vom 01. Juli 2023 ab. Den Nachtrag sowie die Anlage zum Nachtrag stehen Ihnen unter diesem Beitrag als Download zur Verfügung.

 

 

Dateianhänge

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