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Überarbeitete Qualitätsprüfungsrichtlinie liegt BMG zur Genehmigung vor


VDAB: Keine Genehmigungsgrundlage wegen Verfahrensfehlers

Der GKV-Spitzenverband hat dem Bundesgesundheitsministerium den von ihm überarbeiteten Entwurf der Qualitätsprüfungsrichtlinie (QPR) nach § 114 SGB XI vorgelegt. Der VDAB hält eine Genehmigung seitens des Ministeriums im gegenwärtigen Sachstand für nicht möglich, da nicht alle notwendigen Informationen im Beteiligungsverfahren der Verbände und Organisationen vorgelegt wurden.
Im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsverfahrens können u.a. die Pflegeverbände ihre Stellungnahme zum Entwurf abgeben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Im Beteiligungsverfahren zur QPR wurde jedoch nur die Richtlinie einschließlich der jeweiligen Erhebungsbögen für den ambulanten und den stationären Bereich, nicht aber die Prüfanleitung einschließlich der Bewertungssystematik abgegeben. Stephan Baumann, Vorstandsvorsitzender des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB): „Die Bewertungssystematik ist Kernstück der Richtlinie. Die Fragen des Erhebungsbogens sind in einem Stellungnahmeverfahren nur sinnvoll zu bewerten, wenn klar ist, wie sie einer Antwort zugeführt werden können. Die vom GKV-Spitzenverband vertretene Ansicht, die vom MDS einseitig erarbeitete Prüfanleitung sei nicht zum Bestandteil der Richtlinie zu machen, weisen wir scharf zurück.“ Zusammen mit dem Richtlinienentwurf sind dem Bundesgesundheitsministerium also Stellungnahmen vorgelegt worden, die auf Basis unvollständiger Unterlagen seitens der Verbände abgegeben wurden.
Schon 2005 hatten die Pflegekassenverbände versucht, eine Bewertungssystematik einseitig festzulegen und waren damit gescheitert. Das BMG hatte damals angewiesen, dass für die Bewertungssystematik eine umfassende Beteiligung der Verbände notwendig ist.
Kritisch sieht der VDAB zudem, dass die Kriterien bereits zum jetzigen Zeitpunkt eingearbeitet werden sollen. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes sei die sofortige Überarbeitung der QPR erforderlich, weil die vereinbarten Transparenzkriterien nach § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI zu integrieren seien. Aus Sicht des VDAB zu früh: „Da die Verhandlungen nach § 113 SGB XI – den Vereinbarungen der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität – zur Zeit noch laufen, muss der Status Quo erhalten werden. Erst nach Abschluss der Verhandlungen müssen sie eingearbeitet werden – dann aber zwingend! Denn diese geben damit den Rahmen für die Überprüfung der Leistung und deren Qualität durch den MDK vor“, so Baumann.
Baumann abschließend: „Die mit den Qualitätsprüfungen und somit mit der Qualitätsprüfrichtlinie erzielten Ergebnisse haben für die Pflegeeinrichtungen erhebliche Auswirkungen bis hin zu wirtschaftlichen Konsequenzen. Deshalb fordert der VDAB, dass die Richtlinie im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht genehmigt wird und behält sich rechtliche Schritte vor.“

Alexander Koch

Pressereferent

T  030 / 20059079 -17
F  030 / 20059079 -19

alexander.koch @avoid-unrequested-mailsvdab.de

 

 

 

 

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