Am 18. Februar hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vorgelegten Entwurf eines Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die vertragsrechtlichen Vorschriften des Bundesheimgesetzes abgelöst werden. Das WBVG gilt für alle Verträge, die die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen verbinden. Es soll zum 1. September 2009 in Kraft treten.
Der VDAB begrüßt den Gesetzentwurf. „Mit dem WBVG wird ein bundeseinheitliches Vertragsrecht geregelt. Der Gesetzeswirrwarr über den Anwendungsbereich und die Weitergeltung des Bundesheimgesetzes wird damit beendet“, betont Thomas Knieling, Bundesgeschäftsführer des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB). „Endlich gibt es eine klare Regelung: Der Bund regelt den zivilrechtlichen Teil der Verträge zwischen Einrichtungen und Bewohnern, die Länder dagegen sind für das Ordnungsrecht zuständig.“ Mit dem WBVG werde ein modernes Verbraucherschutzgesetz auf den Weg gebracht, dass vertragliche Rechtssicherheit schafft und zusätzlich Klarheit über den Umfang der Gesetzgebung der Länder.
„Die geforderten zusätzlichen Informationspflichten sehen wir jedoch mit Skepsis“, kritisiert Knieling. Vor Abschluss des Vertrages zwischen Einrichtung und Bewohner soll der Betreiber verpflichtet werden, den Bewohner über sämtliche mögliche Änderungen während der Vertragslaufzeit zu informieren. Knieling: „Diese unnötigen vorvertraglichen Reglementierungen belasten letztlich den Betreiber mit mehr Bürokratie.“
Der VDAB hat während der Entwurfsphase des Gesetzes eine Stellungnahme eingebracht. „Erfreulicherweise wurden einige unserer Anregungen berücksichtigt und das Gesetz bürokratisch entschärft“, so Knieling. So bleibt dem Betreiber die im Referentenentwurf ursprünglich geplante umfassende sozialrechtliche Prüfung durch eine genaue Berechnung des vom Bewohner zu leistenden Entgelts unter Berücksichtigung der Sozialhilfe erspart.
Hintergrund: Im Zuge der Föderalismusreform sind die ordnungsrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes an die Bundesländer übergegangen, die nun eigene Landesheimgesetze schaffen müssen. Das WBVG regelt dagegen den zivilrechtlichen Teil des Heimrechts, also die direkten Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher.