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VDAB: Rechtssicherheit auch ohne Überdokumentation


Der VDAB begrüßt die Klarstellung einer großen Gruppe renommierter Fachjuristen zur Frage des Dokumentationsumfanges. So ist es aus ihrer Sicht haftungsrechtlich unbedenklich, die Dokumentation zum Beispiel bei der Grundpflege auf das zu reduzieren, was über Routinemaßnahmen hinausgeht und ohnehin in der Pflegeplanung enthalten ist. Im Klartext: Es ist überflüssig zu dokumentieren, dass das, was in der Pflegeroutine geplant ist, auch tatsächlich gemacht wurde. Damit ist ein wichtiger Schritt getan, um die Professionelle Pflege von der Überdokumentation zu befreien. Der VDAB erwartet, dass sich die Kostenträger und Prüfinstitutionen auf ihre Verantwortung dafür besinnen, dass heute mehr als 100.000 Pflegekräfte ausschließlich Schreibe anstatt Pflege machen.

„Als langjähriger Verfechter des Bürokratieabbaus begrüßen und unterstützen wir die Kasseler Erklärung. Wir haben große Hoffnungen, dass sich daraus unmittelbare Entlastungen für die professionell Pflegenden ergeben“, meint Thomas Knieling, Bundesgeschäftsführer des VDAB.

Die Erklärung geht auf einen Praxistest zurück, der bereits im Herbst 2013 von der Ombudsfrau zur Entbürokratisierung der Pflege im Bundesministerium für Gesundheit, Elisabeth Beikirch, angestoßen wurde und an dem auch der VDAB beteiligt ist. Im Rahmen des Tests haben Einrichtungen darauf verzichtet, Maßnahmen der Grundpflege, die in Art und Häufigkeit in der Pflegeplanung hinreichend beschrieben stehen, zu dokumentieren. Dokumentiert wurden vielmehr nur vom Plan abweichende Maßnahmen. Dies sei, so die Juristen, ohne rechtliche Konsequenzen. „Die Professionelle  Pflege darf nun die von den Kassen aufgestellte Regel, dass nur erbracht wurde, was dokumentiert wurde, ad acta legen“, so Knieling.

Die Dokumentationspflicht erstreckt sich laut Kasseler Erklärung nur auf die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie auf die wesentlichen Verlaufsdaten. Nicht dokumentiert werden müssten insbesondere Routinemaßnahmen und standardisierte Zwischenschritte. Unter diesen Voraussetzungen könne im stationären Bereich grundsätzlich auf Einzelleistungsnachweise hinsichtlich der grundpflegerischen Leistungen verzichtet werden.

Für den ambulanten Bereich könne dieses Vorgehen allerdings nicht gelten, da hier die Einzelleistungsnachweise als Abrechnungsgrundlage dienen. In beiden Bereichen sei jedoch aus haftungsrechtlicher Sicht eine knappe und aussagekräftige Pflegedokumentation ausreichend.

„Die Kasseler Erklärung ist ein erster ernst zu nehmender Schritt für die Entlastung der professionell Pflegenden. Diese können nun selbstbewusster ihrer eigentlichen Arbeit nachgehen“, so Knieling.

Der VDAB ist einer der größten privaten Trägerverbände Deutschlands. Er versteht sich als bundesweiter Interessenverband für private, professionelle Pflegeeinrichtungen.

Rückfragen:
Sebastian Rothe
Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Kommunikation
Tel.: 030 / 2005 9079 -0
Email: sebastian.rothe @avoid-unrequested-mailsvdab.de

 

Alexander Koch

Pressereferent

T  030 / 20059079 -17
F  030 / 20059079 -19

alexander.koch @avoid-unrequested-mailsvdab.de

 

 

 

 

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