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Sozialgericht Münster erklärt Maßnahmenbescheid gegen Pflegeeinrichtung für rechtswidrig


VDAB: Willkür durch die Medizinische Dienste der Krankenkassen muss ein Ende haben

Das Sozialgericht Münster hat dem Antrag einer Pflegeeinrichtung aus dem Kreis Warendorf auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Maßnahmenbescheid nach einer Qualitätsprüfung stattgegeben.
Anfang Oktober 2009 hatte der Medizinische Dienst der Kranken­versicherung Westfalen-Lippe (MDK) eine Qualitätsprüfung in der Einrichtung durchgeführt.
Die Einrichtung wendete sich gegen die Veröffentlichung der Bewertungen und gegen den Maßnahmenbescheid trotz sehr guter Noten. Sie hält die Prüfpraxis und die Bewertung im Grundsatz für falsch und wollte beides deshalb nicht gegen sich gelten lassen. Nachdem sich die Einrichtung schriftlich gegen den Prüfbericht und dessen Inhalte beschwert hatte, erhielt sie im März 2010 einen Bescheid, welche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung zu treffen seien. Gegen diesen stellte die Einrichtung Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und hat nun vom Sozialgericht Münster Recht bekommen.
VDAB-Bundesgeschäftsführer Thomas Knieling erklärt: „Mehr und mehr wird sichtbar, dass das System der Medizinischen Dienste völlig ungeeignet ist“.
Der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe begrüßt die Entscheidung des Sozialgerichts Münster zugunsten seines Mitglieds. Der VDAB wehrt sich seit langem gegen die gängige Praxis der Qualitäts­prüfungen. „Der MDK gehört den Kassen. Die Unabhängigkeit dieser Institution darf also in Zweifel gezogen werden“, kritisiert Bundesgeschäfts­führer Thomas Knieling. „Wir fordern, dass unabhängige, akkreditierte Institute mit der Prüfung beauftragt werden. Ebenso muss das Pflegeergebnis, also die tatsächliche Arbeit der Pflegeeinrichtung, in den Mittelpunkt der Bewertung gestellt werden.“
Die Richter stellten fest, dass die vom MDK angeordneten Handlungs­anweisungen keineswegs eindeutig sind. „Die offenbar auf der Basis von Textbausteinen formulierten Maßnahmen enthalten durchweg nur allgemeine Anforderungen, die dem Gesetz oder allgemeinen fachlichen Standards entnommen werden können.“
So lautet etwa eine Auflage: „Der Umgang mit Medikamenten muss sachgerecht sein.“ Eine andere: „Individuelle Ernährungsressourcen und Risiken müssen erfasst werden.“ Eine weitere: „Bei Bewohnern mit Demenz muss die Selbstbestimmung in der Pflegeplanung berücksichtigt werden.“
Derartig generell formulierte Maßnahmen sind nach Auffassung der Kammer zu unbestimmt und damit rechtswidrig. Thomas Knieling erläutert dazu: „Solche Formulierungen öffnen Willkür Tür und Tor, da der Prüfer beim nächsten Besuch nach Gutdünken Verstöße gegen Auflagen feststellen könnte. Pflege verdient Fairness. Dazu gehört klar zu formulieren, was man von ihr erwartet.“
Darüber hinaus stellten die Richter fest: Die Auffassung des MDK, den Prüfberichten käme in sozialgerichtlichen Verfahren die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu, sei „abwegig“. „Dieser Festestellung können wir nur beipflichten“ resümiert Thomas Knieling für den VDAB.
Der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB) ist einer der größten privaten Trägerverbände im Bundesgebiet. Er wurde 1992 gegründet und vertritt heute über 1200 Mitglieder. Er versteht sich als bundesweiter Interessenverband für private, professionelle Pflegeeinrichtungen.
Für Rückfragen steht Ihnen gerne unser Bundesgeschäftsführer Thomas Knieling zur Verfügung.
Kontakt:
Telefon: 0 30/ 20 61 65-81
Email: thomas.knieling(at)vdab.de

Alexander Koch

Pressereferent

T  030 / 20059079 -17
F  030 / 20059079 -19

alexander.koch @avoid-unrequested-mailsvdab.de

 

 

 

 

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