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Inakzeptable Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuungsleistungen


VDAB: Pauschalbetrag für Einrichtungen wirtschaftlich nicht tragbar

Die Landesverbände der Pflegekassen in Thüringen haben sich mit den Leistungserbringerverbänden über ein Übergangsverfahren zur Vereinbarung der Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf nach § 87b SGB XI beraten.
Die Empfehlungen der Landesverbände der Pflegekassen treffen beim Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB) jedoch nicht auf Zustimmung.
„Unser Hauptkritikpunkt liegt in der Festsetzung dieses pauschalen Zuschlagsbetrages“, kritisiert Stephan Baumann, VDAB-Bundesvorsitzender, die Verfahrensweise der Pflegekassen. Diese haben einen Pauschalbetrag in Höhe von 2,68 Euro pro Kalendertag und pro Versicherten vorgeschlagen. Dies entspricht einem Durchschnittsgehalt von rund 24.000 Euro und somit 1.500 Euro brutto monatlich für einen Vollzeitmitarbeiter inklusive aller Lohnbestandteile. „Die Vorstellungen der Pflegekassen können für die Thüringer Einrichtungen wirtschaftlich nicht tragbar sein. Wir haben unseren Einrichtungen empfohlen, diese Entgelthöhe keinesfalls zu akzeptieren.“ Bundesweit habe man sich im Rahmen der Pauschalverfahren auf weitaus höhere Beträge geeinigt. Baumann: „Somit wäre Thüringen erneut ein Schlusslicht in Sachen Vergütung.“
„Das Beispiel zeigt: Noch immer hapert es seitens der Pflegekassen an einer wirtschaftlichen und leistungsgerechten Umsetzung beim Thema zusätzliche Betreuungsleistungen“, resümiert Baumann. Durch dieses Pauschalverfahren verwehrten die Pflegekassen den Einrichtungen individuelle Vereinbarungen und Verhandlungen von Entgeltbestandteilen. In jeder Einrichtung herrschen jedoch spezifische Kostenstrukturen. „Auch bei der Höhe der Zuschläge nach § 87 b SGB XI handelt es sich um einen individuellen Kostenfaktor, der es den Einrichtungen ermöglichen muss, für diese Leistungserbringung geeignetes Personal zu finden“, so Baumann abschließend.
Hintergrund: Gemäß § 87 b SGB XI haben seit dem 1. Juli 2008 vollstationäre Pflegeeinrichtungen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen.

Alexander Koch

Pressereferent

T  030 / 20059079 -17
F  030 / 20059079 -19

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