Am vergangenen Freitag fanden im Bundestag und Bundesrat die ersten Bera-tungen zur Föderalismusreform statt. Geplant ist u. a. eine Verlagerung der Zu-ständigkeit für das Heimgesetz vom Bund auf die Länder. Viele Kritiker befürch-ten hier einen Abbau von Qualitätsstandards in der Pflegebranche.
„Wir können die Kritik an der Verlagerung des Heimrechts auf Länderebene in vielen Punkten nicht nachvollziehen“, betont Michael Schulz, Bundesge-schäftsführer des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB). „Ob es zu dem prognostizierten Abbau von Qualitätsstandards kommt oder nicht, ist unabhängig vom Heimgesetz und dessen Verordnungen. Für die vielerorts befürchtete ,Pflege nach Kassenlage“ sind vielmehr die Sozialhilfeträger und Pflegekassen in die Verantwortung zu nehmen.“ Seien deren finanzielle Mittel erschöpft, komme es im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen zu entsprechenden Kürzungen. „Diese Einsparungsbestrebungen der Kostenträger zu Lasten der Pflegequalität kann auch ein bundeseinheitlich geregeltes Heimrecht nicht verhindern“, so Schulz.
Schwierigkeiten zwischen Bundes- und Landesrecht befürchtet Schulz dagegen an anderen Stellen: „Das Heimrecht und seine Verordnungen enthalten vielfach Regelungen, die eindeutig in der Befugnis des Bundesgesetzgebers verbleiben müssen.“ Dazu gehörten vertragsrechtliche Vorgaben wie das Heimvertragsrecht. Hier bietet sich eine Verschiebung in das BGB als Teil des Mietrechts an, schlägt Schulz vor. Ebenso bundeseinheitlich könne das Verfah-ren zur Entgelterhöhung bei stationärer Pflege im Pflegeversicherungsgesetz geregelt werden. Unbedenklich sei eine Verschiebung des Ordnungsrechts auf Landesebene.
„Vor der Umsetzung der Föderalismusreform muss eine nachhaltige Anpassung des Heimrechts erfolgen“, betont Schulz. In diesem Zusammenhang gehöre das Heimgesetz zuvor umfangreich von überflüssigen Vorschriften befreit, wie dies auch bereits der Koalitionsvertrag vorschreibe.