In einer Fragestunde am 18. Oktober 2006 befasste sich der Deutsche Bundestag mit den Auswirkungen der im Zuge der Föderalismusreform vereinbarten Verlagerung des Heimrechts in die Zuständigkeit der Länder. Angefragt hatte die Bundestagsabgeordnete Britta Haßelmann von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Wie der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Hermann Kues betonte, sei das Heimrecht lediglich aus dem Bereich der öffentlichen Fürsorge herausgenommen und damit nicht vollständig auf die Länder übertragen worden. Der privatrechtliche Teil des Heimrechts und somit insbesondere die Regelungen des Heimvertrags verbleibe in der Kompetenz des Bundes, so Kues. Es bedürfe einer raschen Klärung, welche Teile des Heimrechts weiterhin in den Kompetenzbereich des Bundes gehörten.
„Das späte Einlenken seitens der Bundesregierung erstaunt, ist aber grundsätzlich richtig“, so Artur Geisler, Bundesvorsitzender des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB). „Die nun zugesagte Zuständigkeitsprüfung hätte zur rechten Zeit viele Diskussionen erspart.“ Wie der VDAB im Rahmen der Diskussionen um die Verlagerung des Heimrechts stets betonte, müssen zivilrechtliche Regelungen in der Befugnis des Bundesgesetzgebers verbleiben. Dazu gehören unter anderem das nun vom Parlamentarischen Staatssekretär Kues angesprochene Heimvertragsrecht wie auch die Regelungen zur Entgeltanpassung.
Eine Dezentralisierung hätte hier zur Folge, dass bei stationärer Pflege Regelungen wie zum Vertragsabschluss und seiner Beendigung, darunter Fragen zu Kündigungsfristen, zur Entgelthöhe, zur Geschäftsfähigkeit oder zur Veränderung des Pflegebedarfs gegebenenfalls in jedem Bundesland abweichend zu beantworten sind. „Eine derartige Situation ist verfassungsrechtlich zweifelhaft und zivilrechtlich kaum in den Griff zu bekommen“, betont Geisler. Aus guten Gründen sei in Deutschland das Zivilrecht bundeseinheitlich geregelt, um Probleme beim Ländergrenzen überschreitenden Rechtsverkehr auszuschließen.