Berlin Landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag für stationäre Pflegeeinrichtungen

Neuer Ausbildungszuschlag ab 2025.

28.11.2024 Aktualisiert

Alle vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser, die private und soziale Pflegeversicherung und das Land beteiligen sich gemäß einem festgelegten Schlüssel an der Finanzierung der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) durch ein Umlageverfahren. Der Ausgleichsfonds, der zur Verwaltung dieser Mittel eingerichtet wurde, wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) geführt.

Die an den Ausgleichsfonds gezahlten Beträge können von vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen über die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen als Ausbildungszuschläge geltend gemacht werden.

Neu ab 2025

Seit der Einführung des Umlageverfahrens erfolgte im stationären Bereich die Refinanzierung der Umlagebeträge über einrichtungsindividuelle Ausbildungszuschläge. Ab dem Jahr 2025 wird eine Umstellung vorgenommen. Zur Ermittlung der an das LAGeSo abzuführenden Ausbildungsumlage werden statt der Pflegefachkräfte künftig die vertraglich vereinbarten Belegungstage herangezogen.

Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag wird auf Grundlage des vom stationären Sektor zu tragenden Finanzierungsanteils und der Gesamtzahl der mit allen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen vereinbarten Belegungstage berechnet.

Höhe des Zuschlags 2025

Der neue einrichtungseinheitliche Ausbildungszuschlag für die Refinanzierung der Ausbildungsumlage gemäß § 28 Abs. 2 Pflegeberufegesetz in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen beträgt in Berlin ab dem 1. Januar 2025 pro Belegungstag 7,15 EUR.

Diese Regelung ist in der Rahmenvereinbarung über die Refinanzierung des Umlagebetrages gemäß § 28 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Verbindung mit § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) XI und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) festgelegt, die für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 gilt.

Durch die Einreichung der Beitrittserklärung kann der Vereinbarung ab sofort beigetreten werden.

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