Antragsverfahren „gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen“ 2025 - 2026

Reminder zur Beantragung der Investitionskostenförderung gem. APG, APG DVO für Einrichtungen deren Bescheid zum 31.12.2024 endet oder enden würde sogar wenn dieser noch nicht beschieden wurde

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,

für einen nicht unerheblichen Teil an Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen stehen noch immer neue Festsetzungsbescheide für den Zeitraum ab Januar 2023 oder 2024 aus. Nichtsdestotrotz läuft mit Ablauf des Jahres 2024 die nächste Antragsfrist ab. Die Bringschuld einen Folgebescheid rechtzeitig zu beantragen, liegt per Gesetz leider immer noch ausschließlich beim Bescheid Empfänger. 

Für alle Einrichtungen, welche einen Bescheid für den Zeitraum ab 01.01.2023 bzw. generell beginnend im Jahr 2023 beantragen mussten und für vollstationäre Einrichtungen die weiterhin in der Pflegewohngeldförderung verbleiben wollen, ist nun eine Antragsstellung zum 01.01.2025 erforderlich.

Aufgrund des immer noch enormen Zeitverzugs und der langen Bearbeitungszeiten insbesondere im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ist es ratsam, den Festsetzungsantrag so früh wie möglich vorzubereiten und bestenfalls die Beantragung vorzunehmen. 

Bitte sichten Sie Ihre derzeit gültigen Bescheide auf deren Gültigkeitsdauer. Endet Ihr Bescheid zum 31.12.2024 ist vor Ablauf dieses Jahres ein neuer Festsetzungsbescheid zu beantragen. 

Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, welche Unterlagen für die Beantragung je nach Modell relevant sind und beigebracht werden müssen:

a.    Einrichtungen im Eigentümermodell deren Bescheide zum 31.12.2024 auslaufen
Einrichtungen im Eigentümermodell werden in der Regel einen neuen Bescheid zum 01.01.2024 beantragt haben. In Einzelfällen (Umbaumaßnahmen, Neuinbetriebnahmen) kann allerdings auch eine Antragsstellung zum 01.01.2025 erforderlich sein. 

Sollte Ihre Einrichtung zu dieser Gruppe gehören, werden für die Neubeantragung folgende Unterlagen benötigt:

  • Belegung der Jahre 2021-2023 nach Zimmerkategorien

    • Zins- und Tilgungspläne bestehender Darlehenggf. neue Darlehensverträge für umgeschuldete Restvaluten

  • Nachweis über den Aufwand für die Aufrechterhaltung des Bestandes an sonstigem Anlagegut der Jahre 2021 – 2023
  • Nachweis über den Instandhaltungs- und Wartungsaufwand der Jahre 2021 – 2023

Sollte sich Ihre Einrichtung derzeit in einer abgestimmten Umbaumaßnahme befinden, werden zusätzlich zur Fertigstellung noch weitere Unterlagen notwendig:

  • Abstimmungsbescheinigung nach § 10 Abs. 3 APG DVO
  • Nachweis über die entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Umbaus
  • ggf. weitere Darlehensverträge inkl. Zins- und Tilgungspläne
  • Bestätigung der Förderfähigkeit nach § 11 Abs. 3 APG NRW


b.    Einrichtungen im Mietmodell deren Bescheide zum 31.12.2024 auslaufen

Regelhaft sollte der größte Teil der Mieteinrichtungen im anstehenden Antragsverfahren gefordert sein. Sollten Sie noch auf eine Bescheiderteilung zum 01.01.2023 warten, zögern Sie bitte nicht bereits jetzt die Folgebeantragung vorzubereiten. Auch eine Antragsstellung ist systemisch möglich.
 
Sollte Ihre Einrichtung zu dieser Gruppe gehören, werden für die Neubeantragung folgende Unterlagen benötigt:
Belegung der Jahre 2021-2023

  • Nachweis bzw. Vereinbarung über die aktuellen Miethöhen für

    • Gebäude
    • Heimausstattung

  • ggf. Nachweis über den Aufwand für die Aufrechterhaltung des Bestandes an sonstigem Anlagegut der Jahre 2021 – 2023
  • ggf. Nachweis über den Instandhaltungs- und Wartungsaufwand der Jahre 2021 – 2023
  • ggf. Zins- und Tilgungspläne für abgestimmte Umbaumaßnahmen


Eine frühzeitige Antragsstellung über das EDV-System „pfad.Invest“ bleibt die einzige Möglichkeit, die notwendigen Bescheide möglichst frühzeitig zu erhalten. Seitens des Landschaftsverbandes Rheinland haben wir Rückmeldung, dass für das Verfahren 2025/2026 mit deutlich geringerer Bearbeitungsverzögerung zu rechnen sei. Eine Aussage für Einzelfälle bleibt natürlich landesweit schwierig.

Wie gewohnt stehen Ihnen Ihre Berater der VDAB-BSB zuverlässig zur Seite. Zögern Sie nicht Kontakt unter wirtschaftsberatung@vdab-bsb.de oder 020549554-23 aufzunehmen.

Die Mitarbeiter der VDAB Geschäftsstelle Essen und Ihr Berater der VDAB-BSB stehen Ihnen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichem Gruß

Martin Lyra
Fachreferent

 

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