Finanzierungsvereinbarung Telematikinfrastruktur

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 341 Abs. 8 SGB V und § 360 Abs. 8 SGB V sollen sich bis zum 1. Juli 2025 alle zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden.

Nach § 72 SGB XI zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten gemäß § 106b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XI zum Ausgleich der erforderlichen Ausstattungskosten in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der TI eine Pauschale in der gleichen Höhe erstattet, wie die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte. Die Finanzierungsvereinbarung sah bis zum 30.06.2023 einmalige Pauschalen sowie quartalsweise Betriebskostenpauschalen vor.

Seit dem 1. Juli 2023 gilt eine neue TI-Finanzierungsvereinbarung. Nach langen Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband über die neue TI-Pauschale für die Pflege konnte der VDAB zusammen mit weiteren Leistungserbringerverbänden diese nun erfolgreich abschließen. Die Finanzierungsvereinbarung befindet sich aktuell im Unterschriftenverfahren.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Wer hat Anspruch auf die TI-Pauschale?

Anspruch hat jede ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen, die gemäß § 72 SGB XI durch Versorgungsvertrag zugelassen ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um die TI-Pauschale zu erhalten?

Zum Erhalt der TI-Pauschale muss die Ausstattung mit den im Folgenden genannten Komponenten und Anwendungen mittels einer Eigenerklärung (Formular GKV-SV) nachgewiesen werden:

Komponenten: Konnektor, VPN-Zugangsdienst, eHealth-Kartenterminal, eHBA, SMC-B
Anwendung: Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Was beinhaltet die TI-Pauschale?

Die TI-Pauschale setzt sich aus einer Grundpauschale sowie zwei Zuschlagspauschalen zusammen. Die Höhe der Grundpauschale beträgt 192,80 Euro. Damit werden die entstehenden Kosten, auf den Zeitraum von fünf Jahren gerechnet, refinanziert. Jede Pflegeeinrichtung hat zudem rückwirkend zum 01.01.2022 einen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von jeweils 7,20 Euro, mit denen zwei elektronische Heilberufsausweise refinanziert werden.

Hinweis: Die Regelungen zur Finanzierung der TI für die Pflege orientieren sich an denen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte. Da es bei den Ärzten eine Steigerung der Pauschalen von 3,85% zum Anfang des Jahres 2024 gab, wird dies entsprechend auf die Finanzierungsvereinbarung der Pflege übertragen. Die Grundpauschale steigt für 2024 somit auf 200,22€ und die Zuschlagspauschale auf 7,48€.

Was ist mit Einrichtungen, die sich bereits vor dem 01.07.2023 an die TI angebunden haben?

Pflegeeinrichtungen, die sich zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2023 erstmals an die TI angebunden haben und bereits eine Erstattung der Ausgaben nach der alten Finanzierungsvereinbarung erhalten haben oder bis zum 31. Dezember 2023 erhalten, erhalten während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.

Wo können Pflegeeinrichtungen die TI-Pauschale beantragen?

Anträge zum Erhalt der TI-Pauschale können im Portal des GKV-Spitzenverbands unter https://antraege.gkv-spitzenverband.de/home gestellt werden.

Es wird zudem eine Anleitung für Pflegeeinrichtungen zur Beantragung der Pauschale erarbeitet, die demnächst zur Verfügung steht.

 

Wir empfehlen, sich frühzeitig mit der Thematik „Telematikinfrastruktur“ auseinanderzusetzen. Die Frist zur verpflichtenden Anbindung an die TI für Pflegeeinrichtungen ist der 1. Juli 2025. Es sollte mit bis zu 6 Monaten gerechnet werden, bis die Anbindung vollständig abgeschlossen ist.

Der VDAB bietet regelmäßig Foren an, bei denen wir ausführlich zur Anbindung von Pflegeeinrichtung an die TI berichten und uns gemeinsam mit Ihnen dem Thema nähern wollen. Daneben wird eine Arbeitshilfe erarbeitet, die Ihnen zeitnah zur Verfügung stehen wird.

Am Ende des Aktuells finden Sie die Finanzierungsvereinbarung SGB XI sowie SGB V (für Einrichtungen, die ausschließlich SGB V-Leistungen erbringen) und die Eigenerklärung.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Charlotte Mentzel
Bundesreferentin

 

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