PflStudStG: Ermittlung des Umlagebetrags der stationären Pflegeeinrichtungen anhand der Belegungstage und eines landesweiten Ausbildungszuschlags ab dem Jahr 2025

Landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag ab dem Jahr 2025 für voll- und teilstationäre Einrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder,

im Rahmen des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) hat der Gesetzgeber den gemeinsamen Wunsch der fondsverwaltenden Stellen sowie der Leistungserbringer- und Leistungsträgerseite aufgegriffen und gesetzlich verankert, dass ab dem Jahr 2025 der Umlagebetrag der stationären Pflegeeinrichtungen auf Basis der Belegungstage ermittelt wird und nicht mehr auf Basis der vereinbarten Anzahl an Pflegefachkräften. Zielsetzung hierbei war u. a. ein geringer Bürokratie-, Erhebungs- und Abrechnungsaufwand auf allen Seiten. Die Gesetzesänderung ermöglicht den Ansatz eines landesweiten Ausbildungzuschlags im Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen-wie dies bereits seit Beginn im ambulanten Bereich praktiziert wird.

Eine zukünftige Berechnungsmethodik sollte mit dem AFBW als fondsverwaltende Stelle abgesprochen und konkretisiert werden. Hierzu wurde die Thematik bereits in der Be-gleitgruppe AFBW, in welcher neben dem AFBW sowohl die Leistungserbringer- als auch die Leistungsträgerseite vertreten ist, angesprochen. Hieraus haben sich Vertreter beider Seiten über eine AG „Umsetzung des PflStudStG im stationären Bereich (landesweiter Ausbildungszuschlag Pflegefachausbildung)“ abgestimmt und sich auf folgenden Verfah-rensvorschlag verständigt:

Vorgaben für die Ermittlung des Umlagebetrags der stationären Pflegeeinrichtungen lauten nun folgendermaßen:

§ 11 Abs. 3 PflAFinV:

„Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie die Belegungstage für die jeweilige Einrichtung nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung mit.“

 

§ 12 Abs. 2 PflAFinV:

„Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor.“

 

Nun passt der Gesetzestext nicht 1:1 auf die Verhältnisse in Baden-Württemberg, da die Belegungstage hierzulande nicht in den Vergütungsvereinbarungen hinterlegt sind. Jedoch lassen sich die Platzzahlen über die vereinbarte „Bewohnerstruktur“ ermitteln. Im zweiten Schritt können die zum jeweiligen Erhebungszeitraum auf Landesebene aktuell geeinten Auslastungsquoten bzw. Öffnungstage der Einrichtungen herangezogen werden.

Aufgrund diverser Faktoren können die prognostizierten Auslastungsquoten der Einrichtungen von den landesweit geeinten Auslastungsquoten abweichen. Für diese Einrichtungen wird es die Möglichkeit geben bei der Festsetzungsmeldung eine abweichende Auslastungsquote anzugeben und diese entsprechend zu begründen. Der AFBW hat im Rahmen seines Ermessens die Möglichkeit unplausible einrichtungsindividuelle Auslastungsquoten zurückzuweisen.

 

Demensprechend wird folgende Ermittlungsweise herangezogen (exemplarisch für das Festsetzungsjahr 2025):

Im Rahmen der Festsetzungsmeldung per 30.06. des Festsetzungsjahres (erstmals per 30.06.2024) übermitteln die stationären Pflegeeinrichtungen dem AFBW lediglich die Anzahl der vereinbarten Plätze (2025). Sofern die jeweilige Einrichtung die ergänzende Regelung zur Meldung einer abweichenden Auslastungsquote in Anspruch nimmt, hat diese die abweichende Auslastungsquote zu begründen. Der AFBW ermittelt auf dieser Basis die Anzahl der voraussichtlichen Belegungstage im Finanzierungsjahr (2025) nach folgenden Formeln:

 

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (inkl. eingestreute/ganzjährig vorgehaltene Kurz-zeitpflegeplätze):

= Anzahl der Platzzahl * 365 Tage * 96,5 % Auslastung oder begründete abweichende einrichtungsindividuelle Auslastungsquote

 

Kurzzeitpflegeeinrichtungen und angebundene Kurzzeitpflege:

= Anzahl der Platzzahl * 365 Tage * 78 % Auslastung oder begründete abweichende einrichtungsindividuelle Auslastungsquote

 

Teilstationäre Pflegeeinrichtungen:

= Anzahl der Platzzahl * 250 Tage * 90 % Auslastung oder begründete abweichende einrichtungsindividuelle Auslastungsquote

 

Hinweis: Wie bisher erfolgt im Nachgang eine Spitzabrechnung gemäß § 17 Abs. 2 PflAFinV der Umlagebeträge auf Basis der tatsächlichen Belegungstage.

Vorteil dieser Ermittlungsweise:

  • Ist kongruent mit der Formulierung des Gesetzes „nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung“
  • Wesentliche Vereinfachung der Ermittlung für die Einrichtungen und Vereinfachung der Plausibilisierung durch den AFBW (die Platzzahlen werden bisher auch schon von den Einrichtungen gemeldet)
  • Wesentliche Vereinfachung bei der Schätzung des Umlagebetrags durch den AFBW bei fehlender Meldung (Platzzahlen werden von der AOK an den AFBW übermittelt)

 

Dies macht eine Anpassung der Vergütungsvereinbarungen Dauerpflege, Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege notwendig. Der bisherige Passus wird wie mit folgendem ersetzt:

§ 5

Refinanzierung der Kosten der Pflegeausbildung

Die Pflegeeinrichtung ist berechtigt, zur Finanzierung der Ausbildungskosten den im entsprechenden Erhebungsjahr (gleich Kalenderjahr) ausgewiesenen Betrag je Berechnungstag den Leistungsempfängern zusätzlich in Rechnung zu stellen. Der Betrag wird durch die AFBW GmbH im Bescheid (§ 12 Abs. 4 PflAFinV) nachrichtlich ausgewiesen.

 

Der AFBW wird alle Einrichtungen nochmals gesondert informieren.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

aus Ihrer Landesgeschäftsstelle Stuttgart

 

Gordana Ringl

Dominic Steinbrenner

 

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